§ 1 Geltungsbereich & Vertragspartner (B2B)
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen AGROTEX / ISG Invest GmbH, Alt-Neundorf 58, 01796 Pirna, Deutschland (nachfolgend „AGROTEX“) und Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Käufer“).
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Käufers werden nur Vertragsbestandteil, wenn AGROTEX ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Insbesondere gilt § 2 dieser AGB vorrangig.
- Individuelle Vereinbarungen (z. B. schriftliche Rahmenabreden, bestätigte Angebote) haben Vorrang vor diesen AGB, soweit sie im Einzelfall abweichen.
- Die AGB gelten auch für künftige Geschäfte mit demselben Käufer, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- Produkte/Ware: insbesondere das in Sachsen/Deutschland hergestellte Produkt AMMOVIT® sowie zugehörige Zubehörartikel.
- Zubehör: ergänzende Artikel, die AGROTEX selbst fertigt oder durch beauftragte Hersteller/Unterauftragnehmer herstellen lässt; Beschaffung ggf. aus Drittländern.
- Textform: Erklärung per E-Mail, PDF oder vergleichbarer dauerhafter Lesbarkeit (§ 126b BGB).
- Force Majeure (Höhere Gewalt): Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei (z. B. Naturereignisse, Krieg, Terror, Pandemien, behördliche Maßnahmen/Sanktionen, Streik/Aussperrung, Energie-/Rohstoffmangel, Transport- und Logistikeinschränkungen, erhebliche IT-Ausfälle).
- Angebot/Bestellung: rechtlich verbindliche Erklärung des Käufers; Auftragsbestätigung: Annahmeerklärung von AGROTEX.
§ 3 Vertragsabschluss
Produktdarstellungen (Katalog, Website, Datenblätter) sind freibleibend und stellen kein Angebot dar.
Eine Bestellung des Käufers gilt als Angebot zum Vertragsschluss. Der Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung von AGROTEX oder mit Lieferung zustande.
Bestellungen können in Textform erfolgen; AGROTEX kann ergänzende Angaben (z. B. Lieferadresse, USt-IdNr., gewünschte Incoterms) verlangen.
Angebote von AGROTEX sind – sofern nicht anders ausgewiesen – 14 Kalendertage ab Datum gültig.
Teillieferungen sind zulässig, soweit dem Käufer zumutbar und keine berechtigten Interessen entgegenstehen.
Mindestbestellmengen, Lieferabrufe und Staffelpreise gelten nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 4 Preise, Steuern, Währung
- Preise verstehen sich netto ab Werk, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, zzgl. Verpackung, Transport, Versicherung sowie etwaiger Zölle/Abgaben/Gebühren.
- Bei Zubehör mit Drittlandsbezug können Zölle, Abfertigungs- und Importkosten anfallen; diese trägt – sofern nicht anders vereinbart – der Käufer.
- Sofern nicht abweichend vereinbart, lautet die Fakturierung in EUR. Wechselkursrisiken trägt der Käufer.
- Preisangaben in Preislisten/Ankündigungen sind unverbindlich; maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise unter Beachtung § 5 (Preisgleitung).
- Für Lieferungen, die später als 3 Monate nach Vertragsschluss erfolgen sollen, ist AGROTEX berechtigt, die Preise gemäß § 5 (Preisgleitung) anzupassen.
§ 5 Preisgleitklausel (Rohstoff, Energie, Logistik)
Zweck: Die Herstellung von AMMOVIT® (Fertigung in Sachsen/Deutschland) und die Beschaffung von Zubehör (ggf. via beauftragte Hersteller/Drittländer) unterliegen schwankenden Rohstoff-, Energie- und Logistikkosten. Zur fairen Risikoteilung gilt:
- Kostenbasis & Indizes
a) Rohstoff-/Energiekomponente: maßgeblich sind veröffentlichte Indizes (z. B. Destatis Erzeugerpreisindex für Chemische Grundstoffe, Strom/Gas Großhandelspreis-Indikatoren/Statista/Destatis).
b) Logistikkomponente: maßgeblich sind marktübliche Frachtindizes (z. B. Freightos/Baltic Index oder verifizierte Speditionsangebote).
c) AGROTEX dokumentiert die Ausgangsbasis (Indexstände/Angebote) am Tag der Auftragsbestätigung. - Schwellenwerte
a) Steigen die aggregierten Kosten (Rohstoff+Energie+Logistik) gegenüber der Ausgangsbasis um > 5 %, kann AGROTEX den vereinbarten Netto-Positionspreis in entsprechendem Umfang anpassen.
b) Bei > 10 % Anstieg: Anpassung und Recht des Käufers, binnen 5 Arbeitstagen nach Zugang der Mitteilung kostenfrei vom noch nicht erfüllten Teil des Auftrags zurückzutreten.
c) Bei > 20 % Anstieg: Beide Parteien dürfen vom nicht erfüllten Teil zurücktreten, wenn keine Einigung binnen 10 Arbeitstagen erzielt wird. - Berechnungsformel (vereinfachte Darstellung)
Neuer Preis = Alter Preis × 1+(ΔRohstoff+ΔEnergie+ΔLogistik)1 + (ΔRohstoff+ΔEnergie+ΔLogistik)1+(ΔRohstoff+ΔEnergie+ΔLogistik)
Δ-Werte werden prozentual aus den o. g. Indizes/Belegen abgeleitet; Minderungen (negatives Δ) sind spiegelbildlich zu berücksichtigen (Preissenkung). - Transparenz & Nachweis
AGROTEX teilt Preisänderungen in Textform mit Index-/Angebotsbelegen (Ausgangsbasis vs. aktuelle Werte) und nennt das Anpassungsdatum (frühestens mit Liefertermin). Auf Wunsch gewährt AGROTEX Einsicht in geeignete Nachweise (z. B. geschwärzte Lieferantenangebote). - Logistik-Sondersituationen
Erhebliche Transportstörungen (z. B. Sperrungen, Kapazitätsmangel, außergewöhnliche Zuschläge) gelten als Force-Majeure-nahe Ereignisse; § 9 (Höhere Gewalt) bleibt unberührt. Preis-/Terminfolgen werden einvernehmlich angepasst. - Deckel & Billigkeit
Anpassungen erfolgen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Ein jährlicher Kappungswert von +25 % pro Position darf nur überschritten werden, wenn dokumentierte Kostensteigerungen dies zwingend rechtfertigen; in diesem Fall steht dem Käufer ein Sonderrücktrittsrecht nach Ziff. 2 c zu. - Preisabsenkungen
Sinken die maßgeblichen Kosten vs. Ausgangsbasis um > 5 %, reduziert AGROTEX die Preise entsprechend ab nächster Lieferung; bereits fakturierte Lieferungen bleiben unberührt.
§ 6 Zahlungsbedingungen & Sicherheiten
- Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen netto zur Zahlung fällig. Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich in der Rechnung ausgewiesen ist.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels tritt Verzug ohne weitere Mahnung ein. Verzugszinsen: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB); zusätzlich kann AGROTEX eine Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB) erheben. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- AGROTEX ist berechtigt, Vorkasse/Anzahlungen, Teilzahlungen oder geeignete Sicherheiten (z. B. Bankbürgschaft) zu verlangen, insbesondere bei Neukunden, Bonitätsverschlechterung oder außergewöhnlichen Vorleistungen.
- Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig; Zurückbehaltung zudem nur aus demselben Vertragsverhältnis.
- Zahlungen gelten erst dann als geleistet, wenn AGROTEX endgültig darüber verfügen kann (Gutschrift).
- Gerät der Käufer mit Zahlungen wesentlich in Rückstand oder werden Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, ist AGROTEX berechtigt, offene Lieferungen nur noch gegen Vorkasse auszuführen, Zahlungsziele zu widerrufen und sofortige Fälligstellung sämtlicher Forderungen zu verlangen.
§ 7 Lieferung, Versand, Gefahrübergang
- Lieferkonditionen. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW Pirna (Incoterms® 2020). Verpackung, Verladung, Fracht, Versicherung und Zoll trägt der Käufer.
- Versand/Transport. Die Auswahl von Transportweg und -mittel trifft AGROTEX nach pflichtgemäßem Ermessen, sofern der Käufer keine Weisungen erteilt. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Käufers.
- Gefahrübergang. Die Gefahr geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Frachtführer/Spediteur auf den Käufer über, bei Abholung mit Bereitstellung und Anzeige der Versandbereitschaft (§ 447 BGB).
- Teillieferungen. Zumutbare Teillieferungen sind zulässig und gesondert abrechenbar.
- Annahmeverzug. Nimmt der Käufer die Ware nicht zum vereinbarten Termin ab, trägt er Lager-, Umschlags- und Mehrkosten; die Gefahr geht mit Annahmeverzug über. AGROTEX ist berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern und nach Fristsetzung über den Bestand zu verfügen.
- Lieferpapiere. Offensichtliche Transportschäden sind bei Annahme zu vermerken und dem Frachtführer sowie AGROTEX unverzüglich anzuzeigen.
§ 8 Lieferfristen, Termine, Mitwirkung
- Fristen/Termine. Angegebene Lieferzeiten sind – soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – unverbindlich. Verbindliche Termine bedürfen der Textform.
- Voraussetzungen. Lieferfristen beginnen erst, wenn alle Mitwirkungspflichten des Käufers erfüllt sind (z. B. Freigaben, Spezifikationen, Zahlungsnachweise, USt-IdNr., Incoterms-Angabe).
- Verzögerungen. Bei unvorhersehbaren, von AGROTEX nicht zu vertretenden Ereignissen (insb. § 9) verlängern sich Fristen angemessen. Entsprechendes gilt bei nachträglichen Änderungswünschen des Käufers.
- Fixgeschäfte. Fixtermine sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich als Fixgeschäft vereinbart wurden.
- Verzug. Gerät AGROTEX mit einer verbindlichen Frist in Verzug, hat der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung das Recht, vom noch nicht erfüllten Teil zurückzutreten; Schadensersatz statt der Leistung nur im Rahmen von § 11.
§ 9 Höhere Gewalt / Störungen der Lieferkette
- Begriff. Höhere Gewalt sind Ereignisse außerhalb der zumutbaren Kontrolle einer Partei, z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Terror, Pandemien/Epidemien, Sanktionen und Embargos, behördliche Maßnahmen, Streik/Aussperrung (auch bei Vor-/Zulieferern), Energie-/Rohstoffmangel, erhebliche IT-/Infrastrukturausfälle, Grenzschließungen, Transport- und Hafenstörungen oder sonstige erhebliche Beeinträchtigungen der Lieferkette.
- Rechtsfolgen. Während und infolge solcher Ereignisse werden Leistungspflichten ausgesetzt; Fristen verlängern sich um die Dauer der Störung zzgl. einer Wiederanlauffrist.
- Mitteilungspflicht. Die betroffene Partei informiert die andere unverzüglich über Beginn, Art und voraussichtliche Dauer sowie über zumutbare Gegenmaßnahmen.
- Rücktritt/Anpassung. Dauert die Beeinträchtigung länger als 8 Wochen, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. § 5 (Preisgleitung) bleibt unberührt; ggf. vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung von Preis und Termin.
- Vorzugsbelieferung. Bei Rohstoff- oder Kapazitätsknappheit ist AGROTEX zu einer quotenmäßigen Verteilung der verfügbaren Mengen an alle Käufer nach sachgerechten Kriterien berechtigt.
§ 10 Fertigung & Beschaffung (Sachsen/Deutschland, Drittländer, Unterauftragnehmer)
- Ammovit-Fertigung. AMMOVIT® wird in Sachsen/Deutschland hergestellt.
- Zubehör/Drittländer. Zubehör kann AGROTEX selbst fertigen oder über beauftragte Hersteller/Unterauftragnehmer beziehen; die Beschaffung kann aus Drittländern erfolgen.
- Verantwortung/Qualität. AGROTEX bleibt für die vertraglich geschuldete Beschaffenheit verantwortlich. Branchenübliche Toleranzen bleiben vorbehalten, soweit keine abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen ist.
- Compliance. Bei Drittlandsbezug stellt AGROTEX die Einhaltung geltender Import-, Zoll-, Sanktions- und Produktsicherheitsvorschriften sicher; der Käufer unterstützt bei Endverbleibs-/Verwendungsnachweisen und erteilt erforderliche Informationen.
- Dokumente. Soweit einschlägig, stellt AGROTEX oder der beauftragte Hersteller Produktspezifikationen, Sicherheits-/Datenblätter bzw. Konformitätserklärungen bereit.
- Unterauftragnehmer. Der Einsatz von Unterauftragnehmern ist zulässig; AGROTEX bleibt gegenüber dem Käufer voll verantwortlich.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
- Einfacher EV. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von AGROTEX.
- Verarbeitung/Verbindung. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt stets für AGROTEX. Bei Verbindung/Vermischung erwirbt AGROTEX Miteigentum im Verhältnis der Werte der verbundenen Sachen; der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum unentgeltlich, sachgemäß und versichert.
- Weiterveräußerung. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt; er tritt bereits jetzt sämtliche hieraus entstehenden Forderungen (einschließlich Nebenrechte und Sicherheiten) in Höhe des Faktura-Endbetrages an AGROTEX ab (verlängerter EV). AGROTEX nimmt die Abtretung an.
- Einziehungsermächtigung. Der Käufer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen widerruflich ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug, wesentlicher Vermögensverschlechterung oder Widerruf durch AGROTEX. Auf Verlangen hat der Käufer die Schuldner zu benennen, Abtretungen offen zu legen und alle Unterlagen zu übergeben.
- Sicherungsübereignung/Verpfändung. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstige Belastungen der Vorbehaltsware sind unzulässig. Von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter ist AGROTEX unverzüglich zu unterrichten.
- Rücktritt/Herausgabe. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers (insb. Zahlungsverzug) ist AGROTEX nach Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt und kann die Vorbehaltsware herausverlangen; die dabei anfallenden Kosten trägt der Käufer.
- Freigabeklausel. Übersteigen die realisierbaren Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird AGROTEX auf Verlangen Sicherheiten nach Wahl von AGROTEX freigeben.
§ 12 Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 HGB)
- Untersuchung. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung – mindestens stichprobenartig – auf Mängel, Fehlmengen, Falschlieferungen und Transportschäden zu untersuchen.
- Rüge. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel spätestens 5 Arbeitstage nach Entdeckung, jeweils in Textform unter genauer Beschreibung zu rügen.
- Folgen verspäteter Rüge. Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Ware als genehmigt; Gewährleistungsansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
- Sicherung der Beweise. Der Käufer hat AGROTEX Gelegenheit zur Besichtigung und Prüfung zu geben und Belege (Fotos, Proben, Chargen-/Lotnummern, Lagerbedingungen) bereitzuhalten.
§ 13 Gewährleistung
- Maßstab. Maßgeblich ist die vereinbarte Beschaffenheit; im Übrigen die branchenübliche Qualität und Toleranzen. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsgarantie dar.
- Nacherfüllung. Bei berechtigten Mängeln leistet AGROTEX nach eigener Wahl Nacherfüllung durch Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Der Käufer hat AGROTEX die beanstandete Ware zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen.
- Fristsetzung. Vor weitergehenden Rechten ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
- Ausschlüsse. Ansprüche bestehen nicht bei unsachgemäßer Lagerung oder Verwendung, Vermischung mit Drittprodukten entgegen Spezifikation, natürlicher Abnutzung, höherer Gewalt oder bei Änderungen ohne Zustimmung von AGROTEX.
- Rückgriffsrechte. Gesetzliche Rückgriffsansprüche in der Lieferkette (§§ 445a, 478 BGB) bleiben unberührt, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.
- Verjährung. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang; ausgenommen sind Fälle des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB (dingliche Rechte Dritter, Bauwerke/Baumaterialien) sowie arglistiges Verschweigen – hierfür gelten die gesetzlichen Fristen.
- Schadensersatz. Auf Schadensersatz haftet AGROTEX nur nach Maßgabe von § 11 (Haftung).
§ 14 Produktsicherheit, Rückruf & Reklamation
- Sicherheits- und Anwendungshinweise. Der Käufer beachtet Spezifikationen, Sicherheits-/Datenblätter, Lager- und Anwendungsvorgaben (z. B. REACH/CLP, sofern einschlägig) und gibt diese an seine Abnehmer weiter.
- Meldepflichten. Stellt der Käufer Sicherheitsrisiken oder Produktabweichungen fest, informiert er AGROTEX unverzüglich und wirkt an Gefahrenabwehrmaßnahmen mit.
- Rückruf/Abhilfemaßnahmen. Notwendige Rückrufe, Warnungen oder Nachbesserungen koordiniert AGROTEX. Kosten tragen die Parteien nach Verursachungsanteil; der Käufer dokumentiert Rückverfolgbarkeit (Chargen/Abnehmer) und unterstützt bei der Umsetzung.
- Dokumentation. Der Käufer hält Belege zu Lagerung, Transport und Vertrieb für eine angemessene Dauer vor, um Ursachenanalyse und Behördenkommunikation zu unterstützen.
§ 15 Verpackung, Umwelt & Entsorgung
- VerpackG. Verantwortlichkeiten nach dem Verpackungsgesetz (Registrierung LUCID, Systembeteiligung) richten sich nach der vertragsgemäß vereinbarten Rollenverteilung. Sofern der Käufer die Ware erstmals gewerbsmäßig an Endverbraucher in Verkehr bringt, obliegen ihm die Systembeteiligungs- und Informationspflichten.
- Mehrweg/Pfand. Eingesetzte Mehrweg- oder Pfandverpackungen bleiben Eigentum von AGROTEX oder eines Dritten und sind leer, unbeschädigt und frachtfrei zurückzugeben; andernfalls kann eine Pfandverrechnung oder Kostenersatz erfolgen.
- Gefahrgut/ADR. Soweit Produkte als Gefahrgut einzustufen sind, beachtet der Käufer die ADR-/GGVSEB-Vorgaben; erforderliche Dokumente stellt AGROTEX bereit.
- Entsorgung. Der Käufer stellt die ordnungsgemäße Entsorgung nicht mehr verwendbarer Produkte/Verpackungen sicher und beachtet umwelt- und abfallrechtliche Vorgaben.
§ 16 Compliance & Vertriebsvorgaben
- Rechtskonformität. Der Käufer hält geltendes Recht ein (insb. Wettbewerbs-, Kartell-, Sanktions- und Exportkontrollrecht, Anti-Korruption, Geldwäscheprävention) und vertreibt Produkte nur rechtmäßig.
- Kartellrechtskonforme Vorgaben. Unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) dürfen kommuniziert werden; Preisbindung oder Mindestverkaufspreise werden nicht vorgegeben.
- Online-Marktplätze / Vertriebskanäle. Nutzung von Amazon/eBay/anderen Plattformen ist zulässig, sofern Qualitäts-, Marken- und Präsentationsvorgaben von AGROTEX eingehalten werden und keine Rechtsverstöße drohen. AGROTEX kann angemessene CI-Richtlinien (Bild-/Textfreigaben, Produktdaten) vorgeben; diskriminierende oder unzulässige Beschränkungen werden nicht verlangt.
- Marken & Auftritt. Marken AGROTEX/AMMOVIT®, Logos, Produktfotos und Datenblätter dürfen ausschließlich zur Bewerbung der Originalprodukte genutzt werden; Veränderungen oder irreführende Darstellungen sind untersagt. Weitergehende Rechte regelt § 19 (IP & Nutzungsrechte).
- Sanktions-/Exportkontrolle. Der Käufer verkauft nicht an sanktionierte Personen/Organisationen oder in embargierte Länder und stellt auf Anfrage Screening-Nachweise bereit.
- Lieferkette. Der Käufer beachtet angemessene Sorgfaltspflichten (u. a. Verbot von Kinder-/Zwangsarbeit, Arbeitsschutz, Umweltstandards) und teilt AGROTEX relevante Hinweise auf Verstöße mit.
§ 17 Vertriebsvorgaben – vertiefend
- Gebiets-/Kundenschutz. Exklusivitäten bestehen nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind (Gebiets-/Kundenschutzvertrag). Ohne solche Vereinbarung ist der Vertrieb nicht exklusiv.
- Präsentation & Qualität. Der Käufer gewährleistet eine markengerechte Darstellung (hochwertige Produktbilder, korrekte Texte, wahrheitsgemäße Eigenschaften, Pflege-/Anwendungshinweise). Vor Veröffentlichung wesentlicher Inhalte kann AGROTEX Freigaben verlangen.
- Aktionen/Promotions. Preisaktionen, Bundles oder Gutscheinkampagnen sind zulässig, sofern Produktintegrität und Seriosität gewahrt bleiben und keine Irreführung vorliegt.
- Rückverfolgbarkeit. Der Käufer dokumentiert Herkunft, Chargen und Empfänger in den vom Gesetz geforderten Grenzen, um Rückrufe/Qualitätsfälle effizient abwickeln zu können (vgl. § 14).
§ 18 Geistiges Eigentum & Nutzungsrechte
- Rechteinhaberschaft. Marken AGROTEX/AMMOVIT®, Logos, Produktdesigns, Fotos, Datenblätter, Texte und sonstige Inhalte sind rechtlich geschützt.
- Nutzungslizenz. AGROTEX gewährt dem Käufer eine einfache, nicht ausschließliche, nicht übertragbare, widerrufliche Lizenz, die Materialien ausschließlich zum Vertrieb originaler AGROTEX-Produkte zu verwenden.
- Beschränkungen. Untersagt sind Veränderungen, Entstellungen, Entfernen von Marken-/Urheberhinweisen, Reverse Engineering sowie Nutzung für fremde/kompatible Produkte.
- Beendigung. Mit Vertragsende oder Widerruf endet die Lizenz; der Käufer stellt die Nutzung ein, entfernt Inhalte aus Online-/Print-Kanälen und löscht digitale Kopien (gesetzliche Aufbewahrungspflichten unberührt).
- Schutzrechte Dritter. Macht ein Dritter Schutzrechtsverletzungen geltend, informiert der Käufer AGROTEX unverzüglich; die Parteien stimmen das weitere Vorgehen ab.
§ 19 Vertraulichkeit & Geschäftsgeheimnisse
- Gegenstand. Nicht öffentlich bekannte Informationen (z. B. Preise, Rezepturen, Spezifikationen, Sourcing, Konditionen, Geschäftsstrategien) sind vertraulich zu behandeln.
- Pflichten. Vertrauliche Informationen dürfen nur an solche Mitarbeiter/Beauftragte offenbart werden, die sie wissen müssen und ihrerseits verpflichtet sind.
- Ausnahmen. Keine Vertraulichkeit für Informationen, die (a) rechtmäßig bekannt waren, (b) ohne Vertragsverstoß öffentlich werden, (c) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder (d) kraft Gesetzes/Behördenanordnung offen zu legen sind (mit vorheriger Benachrichtigung, soweit zulässig).
- Dauer. Die Pflicht gilt während der Zusammenarbeit und 3 Jahre danach; Geschäftsgeheimnisse i. S. d. GeschGehG ohne zeitliche Begrenzung.
- Rückgabe/Löschung. Auf Verlangen sind Unterlagen/Dateien zurückzugeben oder zu löschen; gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
§ 20 Datenschutzhinweis (B2B)
- Zwecke & Grundlagen. AGROTEX verarbeitet personenbezogene Daten von Ansprechpartnern der Käufer zur Anbahnung, Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) sowie zur Kommunikation/Administration (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).
- Empfänger. Hosting-/E-Mail-/IT-Dienstleister als Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO). Drittlandübermittlungen erfolgen nur unter den Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO.
- Weitere Informationen. Details (Speicherdauern, Rechte, Behördenkontakte) enthält die Datenschutzerklärung von AGROTEX auf der Website.
§ 21 Vertragslaufzeit & Beendigung
- Rechtsnatur. Diese AGB regeln Einmalkaufverträge sowie – sofern ausdrücklich vereinbart – Rahmenbedingungen.
- Ordentliche Kündigung (Rahmenverhältnis). Ein unbefristetes Rahmenverhältnis kann jede Partei mit 1 Monat Frist zum Monatsende kündigen; Einzelaufträge bleiben hiervon unberührt.
- Außerordentliche Kündigung. Aus wichtigem Grund kündbar, z. B. bei erheblichem Zahlungsverzug, Insolvenzreife, schwerwiegenden Pflichtverletzungen (Geheimnis-/Markenverletzung, Compliance-Verstoß).
- Folgen der Beendigung. Offene Forderungen bleiben fällig; § 18 (Nutzungsrechte) und § 19 (Vertraulichkeit) gelten fort; noch offene Lieferungen können von Vorkasse/Sicherheiten abhängig gemacht oder storniert werden, soweit rechtlich zulässig.
§ 22 Abtretung & Subunternehmer
- Abtretung. Der Käufer darf Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Textform-Zustimmung von AGROTEX abtreten. Geldforderungen bleiben von § 354a HGB unberührt.
- Subunternehmer. AGROTEX darf Unterauftragnehmer einsetzen (einschl. Fertigung/Zubehör in Drittländern). AGROTEX bleibt gegenüber dem Käufer für die vertraglich geschuldete Leistung verantwortlich.
- Sicherungsrechte des Käufers an gelieferter Ware oder Vorbehaltsware sind ausgeschlossen; § 11 bleibt unberührt.
§ 23 Aufrechnung & Zurückbehaltung
- Aufrechnung ist nur zulässig mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen.
- Zurückbehaltung ist nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zulässig.
- Weitergehende Zahlungs- und Sicherungsregelungen siehe § 6.
§ 24 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
- Recht. Es gilt deutsches Recht; das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen. Kollisionsrechtliche Verweisungen, die auf anderes Recht verweisen, finden keine Anwendung.
- Erfüllungsort. Pirna (Deutschland) für Lieferung und Zahlung, sofern nichts Abweichendes vereinbart.
- Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand ist – sofern der Käufer Kaufmann ist – Dresden (bzw. das sachlich zuständige Gericht). AGROTEX ist berechtigt, den Käufer auch am allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 25 Textform, Änderungen & Rangfolge
- Textform. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen der Textform (E-Mail genügt), soweit gesetzlich keine strengere Form verlangt wird.
- Rangfolge. Vorrang haben (1) individuelle Vereinbarungen/Auftragsbestätigung, danach (2) diese AGB, danach (3) etwaige technische Spezifikationen. AGB des Käufers finden keine Anwendung, es sei denn, AGROTEX stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu.
§ 26 Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein/werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.
§ 27 Sprachfassung
- Maßgeblich ist die deutsche Fassung dieser AGB. Übersetzungen dienen ausschließlich der Information und sind nicht verbindlich.
- Bei Auslegungszweifeln ist die deutsche Fassung heranzuziehen.
§ 28 Rohstoff-/Drittländer-Transparenz & Nachweise (Anlagen)
- Transparenz. AGROTEX kann für Preisgleit- und Compliance-Zwecke Indizes/Nachweise (vgl. § 5) sowie Dokumente zu Zubehörbeschaffung aus Drittländern (z. B. Spezifikationen, Konformitäts-/Zolldokumente) in geeignetem Umfang bereitstellen; Geschäftsgeheimnisse bleiben gewahrt.
- Einsicht. Auf Verlangen gewährt AGROTEX Einsicht in geeignete Belege (z. B. geschwärzte Lieferantenangebote) zur Nachvollziehbarkeit von Anpassungen gem. § 5.
- Vertraulichkeit. Die in diesem Zusammenhang mitgeteilten Informationen unterliegen § 19 (Vertraulichkeit).

